Schweizerisches Bundesgericht - 4a/322-2020 in German - 8 December 2020 - related to A.M.F. Aircraftleasing Meier & Fischer GmbH & Co. KG v Czech Republic - PCA Case No. 2017-15
Country
Year
2020
Summary
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 11. Mai 2020 (PCA Case No. 2017-15)
In Erwägung,
dass das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Klage der A.________ GmbH & Co. KG mit Entscheid vom 11. Mai 2020 abwies, mit welcher die A.________ GmbH & Co. KG im Wesentlichen beantragt hatte, die Tschechische Republik sei wegen Verletzung des Deutsch-Tschechischen Investitionsschutzabkommens zu verpflichten, ihr rund USD 375 Mio. (Hauptanspruch von rund USD 190 Mio. und Zinsen im Betrag von rund USD 184 Mio.) zu bezahlen;
dass das Schiedsgericht diesen Entscheid am 30. Mai 2020 bezüglich des Schiedsplatzes Zürich anstelle von Paris berichtigte;
dass die A.________ GmbH & Co. KG gegen den Entscheid vom 11. Mai 2020 mit Eingabe vom 9. Juni 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass sie gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihr gestützt auf Art. 64 BGG für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass dieses Gesuch mit Verfügungen vom 7./8. Juli 2020 abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, spätestens am 24. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 200'000.-- einzuzahlen;
dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 2020 bis zum 23. September 2020 erstreckt wurde;
dass diese Frist am 23. September 2020 auf erneutes Gesuch der Beschwerdeführerin bis zum 23. Oktober 2020 erstreckt wurde, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere Erstreckung der Frist ausgeschlossen ist;
dass die Beschwerdeführerin trotz dieses Hinweises mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 ein weiteres Fristerstreckungsgesuch stellte, worauf ihr mit neuer Verfügung vom 27. Oktober 2020 im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. November 2020 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde;
See also: