Order (Beschluss), Court of Appeals (Oberlandesgericht) Frankfurt am Main, order dated 03 June 2019, file no. 6 SchH 3/19 - Oberlandesgericht 26 SchH 3/19
Country
Year
2019
Summary
Tenor
Der Antrag auf Feststellung, dass ein schiedsrichterliches Verfahren zwischen den Parteien auf der Grundlage des zwischen den Parteien im Jahre 2014 geschlossenen Vertrages über die Lieferung einer Verpackungsmaschine unzulässig ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 150.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit eines von der Antragsgegnerin eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens.
Die Antragstellerin ist eine mittelständische Herstellerin von Verpackungsmaschinen für den Lebensmittelbereich, die sie weltweit vertreibt.
Die Antragsgegnerin ist ein in Jemen ansässiges großes Industrieunternehmen.
Die Parteien schlossen nach vorangegangenen Verhandlungen und einem Schriftwechsel zuletzt einen mit "order confirmation" überschriebenen englisch-sprachigen Vertrag (im Folgenden auch: 2. Auftragsbestätigung) vom 10.09.2014 über den Verkauf einer Verpackungsmaschine von der Antragsstellerin an die Antragsgegnerin.
Der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext enthielt unter Nr. 7 im letzten Absatz folgende Bestimmung:
"The applicable law is German law. Place of jurisdiction and performance is Friedberg (Hessen)."
Die in dem Vertragstext ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin, die dem von den Parteien unterzeichneten
Vertragstext beigefügt waren, enthielten unter der Überschrift "disputs and applicable law" u.a. folgende Regelung:
"46. All disputes arising out of or in connection with the contract shall be finally settled under the rules of arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitraters appointed in accordance with the set rules."
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ICC-Schiedsgericht, ICC Arbitration, place of jurisdiction