Bundesgerichtshof - Beschluss KZB 75-21 - 27 September 2022
Country
Year
2022
Summary
Schiedssprüche unterliegen im Hinblick auf die Anwendung der §§ 19 bis 21 GWB in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer uneingeschränkten Kontrolle durch das ordentliche Gericht.
BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - KZB 75/21 - OLG Frankfurt am Main Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Rombach und Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 22. April 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht den Aufhebungsantrag hinsichtlich Tenor Ziffer 1 des Schiedsspruchs vom 27. April 2020 insgesamt und hinsichtlich Tenor Ziffer 2 teilweise, nämlich hinsichtlich der Abweisung der auf Feststellung und Unterlassung gerichteten Widerklage, zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Schiedsspruch vom 27. April 2020 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.