Schweizerisches Bundesgericht 5A_910/2019 - German - 1 March 2021
Country
Year
2021
Summary
A. Der Streitigkeit liegt ein Schiedsspruch vom 3. September 2018 des London Court of International Arbitration (LCIA) zugrunde. Das Schiedsverfahren wurde ursprünglich zwischen der B.________ Ltd als Klägerin und der C.________ AG als Beklagten geführt und betraf einen Prozessfinanzierungsvertrag. Umstritten war, ob die C.________ AG diesen mit Schreiben vom 14. Mai 2014 rechtsgültig gekündigt hatte. Unter besagtem Vertrag war die B.________ Ltd gehalten, finanzielle Mittel für ein Schiedsverfahren mit Schiedsort in der Schweiz zwischen der C.________ AG und der D.________ AG bereitzustellen. Im Gegenzug sollte die B.________ Ltd 50 % des Prozessgewinns aus dem vorgenannten ICC-Schiedsverfahren erhalten. Während des LCIA-Schiedsverfahrens wurde über die Schiedsbeklagte am 3. Mai 2016 in der Schweiz der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 des Konkursamts Zug hat der Konkursgläubiger A.________, seines Zeichens ehemaliger Direktor der C.________ AG, das Bestreitungs- bzw. Verteidigungsrecht im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten erhalten. Nachdem die B.________ Ltd die gesamten weiter anfallenden Kosten des Schiedsverfahrens selber vorgeschossen hatte, kam das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 3. September 2018 unter anderem zum Schluss, dass die durch die C.________ AG erfolgte Kündigung des Prozessfinanzierungsvertrages nicht gültig war und die B.________ Ltd Anspruch auf 50 % jeder finanziellen Entschädigung hat, welche die C.________ AG in Liquidation aufgrund des ICC-Schiedsgerichtsverfahrens gegen die D.________ AG erhält (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). In Dispositiv-Ziffer 8 des Schiedsentscheids wurde A.________ verpflichtet, an die B.________ Ltd für die Kosten des LCIA-Schiedsverfahrens einen Totalbetrag von GBP 74'298.60 zu leisten. Dispositiv-Ziffer 9 regelt die Zinspflicht.