Schweizerisches Bundesgericht 4A 332/2020 - German - 1 April 2021
Country
Year
2021
Summary
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B.
B.a. Am 24. November 2017 leiteten die Kläger ein Schiedsverfahren nach den Swiss Rules of International Arbitration (2012) der Swiss Chambers' Arbitration Institution (Swiss Rules) gegen die Beklagten ein und beantragten im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die Rahmenvereinbarung und die X.________-Vereinbarung weiterhin wirksam sind.
Die Beklagten beantragten, die Klagebegehren seien abzuweisen.
B.b. Am 7. März 2018 teilte das Sekretariat des Schiedsgerichtshofs der Swiss Chambers' Arbitration Institution (Gerichtshof) den beiden von den Parteien bezeichneten Schiedsrichtern ihre Bestätigung durch den Gerichtshof mit und forderte sie auf, innert 30 Tagen den Vorsitzenden zu bezeichnen.
Am 24. April 2018 teilte das Sekretariat den Parteien die Bestätigung des Vorsitzenden mit und bestätigte die Übergabe der Verfahrensleitung an das Schiedsgericht.
Am 29. Mai 2018 erliess das Schiedsgericht unter anderem die Verfahrensregeln sowie den Zeitplan für das Verfahren.
Am 6. Juli 2018 reichten die Kläger ihre Klageschrift samt Beilagen ein. Am 27. August 2018 reichten die Beklagten ihre Klageantwort ein. Es folgten weitere Eingaben der Parteien.
Vom 25. bis 27. März 2019 fand in U.________ die Hauptverhandlung statt.
Am 3. Mai 2019 reichten die Parteien ihre Schlusseingaben ein. Am 14. Mai 2019 wurde das Verfahren vorbehältlich der Stellungnahmen zu den Kostenanträgen geschlossen.
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